Allgemeine Informationen
Generell steht einer Aufenthaltsbewilligung, wenn du eine Arbeitsstelle in der Schweiz hast, nichts im Wege. Für Angehörige der EU-25 EFTA gilt die volle Personenfreizügigkeit. Das heisst, du darfst in die Schweiz einreisen, hier leben und arbeiten.
Für eine kurzfristige Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten oder 90 Tagen pro Kalenderjahr benötigst du keine Bewilligung (Meldeverfahren online). Du bist jedoch verpflichtet, deine Erwerbstätigkeit anzumelden. Das wird selbstverständlich durch uns bei Job 4 You AG für dich erledigt.
Für längere Aufenthalte benötigst du eine Aufenthaltsbewilligung. Melden dich vor Antritt deiner neuen Arbeitsstelle bei deiner Wohngemeinde an. Wir unterstützen dich dabei.
Wichtig: Wer in der Schweiz ohne eine gültige Arbeitsbewilligung arbeitet, macht sich strafbar. Der Arbeitnehmer hat die Bewilligung stets bei sich zu tragen!
Der Mitarbeiter muss sich innerhalb der ersten 8 Tage nach der Einreise bei der Wohngemeinde (Einwohneramt) anmelden, bei welcher er den ersten Wohnsitz nimmt. Die Job 4 You AG erledigt für dich sämtliche Anmelde- und Bewilligungsformalitäten und organisiert eine Unterkunft nahe des Einsatzortes, wie auch eine private Krankenversicherung, wenn nötig. Es wird empfohlen ein Gehaltskonto bei einer CH/FL Bank auf Schweizer Franken zu eröffnen. Ein Konto kann nur persönlich und vor Ort eröffnet werden.
Geschützt auf das Diskriminierungsverbot und Art. 3 des Gesetzes über die Niederlassung der Schweizer muss beim EU-Bürger gleich verfahren werden wie bei einem CH-Bürger. Wenn der Mitarbeiter einen Einsatzortwechsel hat und für weniger als 3 Monate ein Zimmer in einer anderen Gemeinde bezieht, bleibt er bei der vorherigen Gemeinde angemeldet. Sollte sich herausstellen, dass sich der Mitarbeiter länger als 3 Monate in der neuen Gemeinde aufhalten wird, muss er sich beim neuen Einwohneramt anmelden. Der Mitarbeiter muss dafür sorgen, dass das korrekte Datum durch die Gemeinde, an die Fremdenpolizei gemeldet wird.
Weitere Infos finden sie hier:
ch.ch
arbeit.swiss
Staatssekretariat für Migration
Bewilligungen
Bewilligung L (Kurzaufenthaltsbewilligung)
Diese wird für eine befristete Zeit (in der Regel weniger als ein Jahr) für Personen mit einem bestimmten Aufenthaltszweck in der Schweiz ausgestellt. Dies betrifft vor allem "Au pairs" oder junge Berufsleute zwischen 18 und 30 Jahren, die in der Schweiz ein Praktikum absolvieren. Die Bewilligung L kann bei Verlängerung des Arbeitsvertrags in eine Bewilligung B oder bei Wohnort in Grenznähe in eine Bewilligung G umgewandelt werden.
Bewilligung G (Grenzgängerbewilligung)
Inhaber der Bewilligung G wohnen im grenznahen Ausland und verfügen über einen gültigen Arbeitsvertrag in einer Schweizer Grenzregion. Sie müssen mindestens einmal pro Woche an ihren ausländischen Wohnort zurückkehren.
Bewilligung B (Jahresaufenthaltsbewilligung)
Es handelt sich um eine Aufenthaltsbewilligung mit Arbeitserlaubnis. Dieser Schein wird bei Vorlage eines Arbeitsvertrages, der 12 Monate oder länger dauert, ausgestellt. Er ist 5 Jahre gültig. Keine Einschränkungen bei der Berufsausübung und der Wahl des Wohnorts.
Bewilligung C (Niederlassungsbewilligung)
Niederlassungsbewilligung für unbeschränkte Zeit, die an keine Bedingungen geknüpft ist. Um die Niederlassungsbewilligung zu erlangen, ist ein regulärer und ununterbrochener Aufenthalt in der Schweiz von 5 Jahren die Voraussetzung.
Meldeverfahren für Erwerbstätigkeit von Personen im Asylbereich (Ausweis B und F)
Seit dem 1. Januar 2019 können vorläufig Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B) und vorläufig Aufgenommene (Ausweis F) eine Erwerbstätigkeit nachgehen, dafür genügt eine einfache Meldung des Arbeitgebers beim zuständigen Migrationsamt
Auto und Autokennzeichen
Falls du dein Auto in die Schweiz mitnehmen möchtest, solltest du bereits seit 6 Monaten der Halter sein und das Fahrzeug in den kommenden 12 Monaten weder verkaufen noch verleihen. Andernfalls müssen Abgaben gezahlt werden.
Falls du länger als 12 Monate durchgehend in der Schweiz arbeitest und eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, bist du verpflichtet, 3 Wochen vor Ablauf der 12 Monate dein Auto bei der zuständigen Behörde anzumelden. Falls du über eine B-Bewilligung verfügest, musst du auch deinen Führerschein/Nummernschild umschreiben lassen. Ist dies der Fall, darfst du in deinem Heimatstaat nicht länger als 3 Monate mit dem ausländischen Führerschein/Nummernschild fahren. Auf Autobahnen besteht Vignettenpflicht, diese ist an jeder Tankstelle erhältlich.
Wichtige Auskunftsstelle bei Fragen ist das Strassenverkehrsamt Ihres Wohnkantons. Hier findest du die Anschrift der Strassenverkehrsämter nach Kantonen: asa.ch
Lohn / Salär
Der Lohn wird vor Einsatzbeginn besprochen und festgelegt und versteht sich brutto. Der Arbeitnehmer wird für die geleisteten und vom Einsatzbetrieb unterschriebenen/bestätigte Arbeitsstunden entschädigt. Der Lohn wird im Folgemonat auf ein Bankkonto überwiesen.
Lohnberechnungsbeispiel
Bei Wohnsitz in der Schweiz werden die Steuern (z.B Quellensteuer) auf das Einkommen progressiv berechnet. Der Steuersatz bewegt sich bei einem ca. 5% (mittleren Einkommen) bis 20% (hohes Einkommen).
Bei Wohnsitz in AT oder DE (Grenzgänger): Ein Grenzgänger bezahlt ca. 4 - 4.5% Quellensteuer.
Selbst zu tragende Kosten für Grenzgänger und Kurzaufenthalter:
- Unterkunft je nach Standard (CHF 400.-- bis 700.--)
- Krankenkasse (ca. CHF 250.--)
- Kosten Bewilligung (max. CHF 70 bis 100 abhängig vom Wohnkanton)
- Adressänderung, Bearbeitungsgebühr 25.-
Zu beachten: Berechnungsbeispiele ohne Gewähr / Änderungen von Sozialabgaben und Kosten für Bewilligungen vorbehalten.
Steuern in der Schweiz
Die Einkünfte ausländischer Arbeitnehmer welche nicht die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen unterliegen der Quellensteuer. Diese wird direkt vom Einkommen abgezogen. Die Höhe der Quellensteuer ist kantonal unterschiedlich. Massgebend für die Berechnung der Quellensteuer sind der durchschnittliche Bruttolohn, der Zivilstand, sowie der Wohn- und Arbeitsort. Mit der Quellensteuer sind die Steuern von Bund, Kanton und Gemeinde abgegolten.
Die Quellensteuertarife aller Kantone sind hier ersichtlich:
Doppelbesteuerung: Die Quellensteuer Abzüge werden am Ende des Jahres beim Lohnausweis aufgeführt und können bei den Finanzämtern im EU-Raum bei den Steuererklärungen) angerechnet werden. Eine Doppelbesteuerung findet somit nicht statt.
Allgemein verbindliche Gesamtarbeitsverträge (ave GAV)
Der Gesamtarbeitsvertrag regelt generelle branchenspezifische Rahmenbedingungen wie Lohn-, Arbeitszeit- und Ferienbestimmungen. Die Gesamtarbeitsverträge werden vom Bundesrat allgemein verbindlich erklärt. Untersteht ein Einsatzbetrieb einem ave GAV, so muss der Verleiher gegenüber dem Arbeitnehmer die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des GAV einhalten. Sieht ein ave GAV einen oblig. Beitrag an Weiterbildungs- und Vollzugskosten vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für den Verleiher, wobei die Beiträge anteilsmässig nach Massgabe der Dauer des Einsatzes zu leisten sind.
Erläuterung oblig. Beiträge für Arbeitnehmer u. Arbeitgeber (betrifft verschiedene Branchen)
Vollzugsfonds:
Der Vollzugsfonds finanziert die Aushandlung, die Überwachung und den Vollzug der angeschlossenen Verträge auf gesamtschweizerischer und regionaler Basis. Ausserdem werden Massnahmen zur Vermeidung von Unfällen und Krankheiten, wie zum Beispiel die Absolvierung von Sicherheits-Parcours oder die Abgabe von Sicherheitsschuhen an Lehrlinge unterstützt. In sozialen Notfällen kann ebenfalls Hilfe geleistet werden.
Weiterbildungsfonds:
Der Weiterbildungsfonds bezweckt die Förderung und Unterstützung der beruflichen Weiterbildung der dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmer.
Flexibler Altersrücktritt (FAR):
Es werden Leistungen erbracht, die den Altersrücktritt ab Vollendung des 60. Altersjahres bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters ermöglichen und finanziell abfedern. Der Leistungszeitraum ist auf jeden Fall auf die letzte fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Renten alter beschränkt.
Rentenvorsorge
Das System der sozialen Sicherheit im Alter, bei Invalidität und Tod ruht auf den 3 Säulen staatlicher Vorsorge, berufliche Vorsorge und Selbstvorsorge. Wenn du in der Schweiz wohnst oder arbeitest, dann bist du obligatorisch bei der AHV und bei der IV versichert. Die Versicherung bei einer Pensionskasse ist für Arbeitnehmende ab einem gewissen Einkommen ebenfalls obligatorisch.
1. Säule: Die staatliche Vorsorge besteht aus der AHV, IV und den Ergänzungsleistungen. Alle Einwohner und Erwerbstätigen in der Schweiz sind dort obligatorisch versichert. Die staatliche dient in erster Linie der Existenzsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit.
2. Säule: Die berufliche Vorsorge ist an eine Erwerbstätigkeit geknüpft. Die berufliche Vorsorge soll den Rentnern die Beibehaltung des gewohnten Lebensstandards in angemessener Weise sichern.
3. Säule: Die private Selbstvorsorge ist freiwillig und wird hier nicht berücksichtigt.
Erläuterungen der Abkürzungen/Sozialabzüge
AHV:
Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die Altersvorsorge (1. bzw. staatliche Säule) wird zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einbezahlt. Die einbezahlten Beiträge werden anhand einer Versicherungskarte bzw. Nr. entrichtet. Falls eine Versicherungskarte noch nicht besteht, wird diese von Job 4 You eingeholt.
IV:
Invalidenversicherung, dient zur Versicherung im Falle einer Invalidität (1. bzw. staatliche Säule). Die Renten der AHV/IV sollen eine sichere Existenz gewährleisten, d.h. Sie sollen den absolut notwendigen Lebensstandard decken.
BVG:
Der Abzug für die Pensionskasse/Berufliche Vorsorge (2. Säule/Altersvorsorge) erfolgt je nach Absprache mit dem Mitarbeiter ab dem 1. Tag oder nach Ablauf von 13 Wochen. Wenn Sie Kinder haben wird ab 1. Tag BVG abgezogen. Die Vorsorge wird zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einbezahlt (staatlich vorgeschrieben). Die 2. Säule soll zusammen mit der AHV/IV die Weiterführung des gewohnten Lebensstandards ermöglichen. Diese zwei Säulen sichern mindestens 60% des zuletzt bezogenen Lohnes.
BU/NBU:
Nichtbetriebsunfallversicherung wird vom Mitarbeiter bezahlt, falls der Arbeitnehmer nicht mehr als 8 Stunden in der Woche bei einem Arbeitgeber arbeitet. Der Arbeitgeber bezahlt die Betriebsunfallversicherung. Somit sind Sie komplett gegen Unfall (Arzt, Spital- und Heilungskosten wie auch Taggeld) versichert.
ALV:
Arbeitslosenversicherung (gleich wie in DE und AT)
KTG
Die Lohnfortzahlung bei Krankheit (durch die Krankentaggeld-Versicherung) wird über den Arbeitgeber geregelt. (Beitrag zu 50% AN und 50% AG)
KVG:
Private Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) Ist obligatorisch, muss jedoch privat eingerichtet werden (kann nicht über den Arbeitgeber abgewickelt werden). Gilt für den Spitalaufenthalt, die Arztbesuche und die vom Arzt verschriebenen Medikamente, jedoch nicht für Zahnarztkosten. Job 4 You übernimmt auf Wunsch die Anmeldung.
Unfallversicherung
Die Unfallversicherung ist in der Schweiz obligatorisch und wird vom Arbeitgeber abgeführt. Für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden gilt darüber hinaus die Pflicht zu einer Nichtberufsunfallversicherung. Diese wird vom Arbeitnehmer getragen.
Wer nicht der obligatorischen Unfallversicherung (weniger als 8h pro Woche) gemäss UVG untersteht, ist im Rahmen der Krankenversicherung obligatorisch gegen Unfall zu versichern. (KVG). Dies betrifft in erster Linie die Nichtberufstätigen. Job 4 You gibt bei Fragen gerne Auskunft.
Krankenversicherung
Spätestens drei Monate nach Ankunft oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz musst du dich bei einer schweizerischen Krankenkasse versichern.
GrenzgängerInnen mit Wohnsitz in bestimmten EU-Staaten haben ein Wahlrecht. Sie können sich statt in der Schweiz im Wohnsitzland versichern. Somit ist es für die im Ausland ansässigen Angehörigen des Grenzgängers oftmals möglich, im Herkunftsland krankenversichert zu bleiben.
Jeder Versicherte zahlt monatlich eine Prämie an die Krankenkasse. Die Prämienhöhe variiert von Kasse zu Kasse und von Kanton zu Kanton. Falls du wieder in deinen Heimatstaat zurückkehrst und deshalb die Krankenkasse abmelden willst, benötigst du eine Bestätigung der Gemeinde (Einwohneramt), dass du dich abgemeldet hast.
Im Bereich der Krankenversicherung gibt es wichtige Unterschiede zwischen der Schweiz und vielen anderen Ländern:
- In der Schweiz trägt allein der Arbeitnehmer die Krankenversicherung, der Arbeitgeber ist daran nicht beteiligt. Daher muss auch der Arbeitnehmer initiativ werden und sich selbst eine Krankenversicherung suchen (Job 4 You hilft dabei).
- Jede angehörige Person deiner Familie muss separat bei der Krankenversicherung angemeldet werden und für jede Person muss eine separate Prämie entrichtet werden.
- Die Höhe der Krankenkassenbeiträge ist vom Versicherungsunternehmen und dem Kanton abhängig, nicht aber von der Höhe des Einkommens.
Hier findest du Informationen zum Thema Krankenkasse in der Schweiz für Ausländer.
Arbeitslosigkeit
Um Arbeitslosengeld erhalten zu können, musst du innerhalb der letzten 24 Monate für mindestens 12 Monate eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, soweit du in dieser Zeit nicht durch längerfristige Erkrankung, Mutterschaft oder Kindererziehung verhindert warst.
Der Arbeitnehmer mit Kindern erhält eine Entschädigung von 80% des letzten Lohnes. Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten 70%. Maximalhöhe aus dem vertraglich vereinbarten Lohn bis max. CHF 8’900.— plus Kinderzulage. Die Leistungsdauer beträgt fünf Tage pro Woche und maximal 400 Tage während der Arbeitslosigkeit (ab 55. Lebensjahr 520 Tage). Die Wartefrist beträgt fünf Tage.
Die Arbeitslosenversicherung kann Einstelltage abziehen falls die Anspruchsvoraussetzungen nicht ordnungsgemäss erfüllt werden. Zum Beispiel ungenügende Arbeitsbemühungen, selbstverschuldete Arbeitslosigkeit, eine zumutbare und zugewiesene Stelle nicht angenommen.
AMS Österreich
Bei einem Arbeitsverhältnis unter 62 Tagen, kann die An- und Abmeldung beim AMS telefonisch durch den Versicherten erfolgen. Falls ein Arbeitnehmer über 62 Tage am Stück arbeitet, muss er sich wieder neu beim AMS anmelden und die Unterstützung neu beantragen.