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Informationen zum Thema arbeiten in der Schweiz und Liechtenstein

Allgemeine Informationen

Auto und Verkehr:

  • Falls du dein Auto in die Schweiz mitnehmen möchtest, solltest du bereits seit 6 Monaten der Halter sein und das Fahrzeug in den kommenden 12 Monaten weder verkaufen noch verleihen. Andernfalls müssen Abgaben gezahlt werden.
  • Die Höchstgeschwindigkeit auf Schweizer und Liechtensteiner Strassen beträgt innerorts 50 km/h, außerorts 80 km/h und auf Autobahnen 120 km/h.
  • Deinen EU-Führerschein solltest du in den ersten 12 Monaten gegen einen Schweizer Führerschein eintauschen. Hierzu können diverse Eignungsprüfungen, beispielsweise ein Sehtest, verlangt werden.
  • Beachte die Vignettenpflicht auf Autobahnen und einigen Landesstrassen. In manchen Städten besteht für Radfahrer ebenfalls eine Vignettenpflicht.

Berufliches:

  • Die Probezeit in der Schweiz ist auf max. 3 Monate begrenzt.
  • Die wöchentliche Höchstarbeitsdauer beträgt je nach Berufsfeld und GAV (Gesamtarbeitsvertrag) 45 bis 50 Stunden. Darüber hinaus gehende Überzeitarbeit ist auf 2 Stunden pro Arbeitstag begrenzt und darf 170 bzw. 140 Stunden pro Jahr nicht überschreiten. Die Überzeitarbeit muss jeweils innerhalb von 14 Wochen durch Freizeit oder finanziell ausgeglichen werden.
  • Der Urlaubsanspruch beträgt mindestens 4 Wochen bzw. 25 Tage (ab 50. Lebensjahr) jährlich. Je nach Kanton kommen bis zu 14 Feiertage hinzu.  

Familie:

  • Dein Ehepartner, deine minderjährigen Kinder und deine Eltern / Schwiegereltern können dir in die Schweiz folgen, sofern du für ihren Lebensunterhalt aufkommen kannst. Weitere Infos hier.
  • In Liechtenstein ist eine Wohnsitznahme oder der Familiennachzug nur in speziellen Fällen möglich z.B. Verlosung einer Aufenthaltsbewilligung.
  • Die Kinderzulage ist abhängig vom jeweiligen Kanton und wird bis zum 16. Lebensjahr bzw. 25. Lebensjahr (für Studenten und Auszubildende) gezahlt.
  • Die Kinderbetreuung wird zunächst von den Kinderkrippen (häufig ab dem 3. Lebensjahr) und anschliessend von den Kindergärten (ab dem 5. Lebensjahr) übernommen. Das Schulsystem ist abhängig vom Kanton, wobei die Primarschule / Grundschule meist 6 Jahre dauert.  

Finanzen:

  • Zwar liegen die Lebensunterhaltungskosten ca. ein Drittel über dem EU-Preisniveau, allerdings gleicht die deutlich höhere Entlohnung und die niedrigere Steuer- und Abgabenlast dies wieder aus.
  • Bei einer Arbeitsstelle in der Schweiz oder Liechtenstein solltest du ein inländisches Konto eröffnen.
  • Versorge dich mit einer ausreichenden Bargeldsumme in Schweizer Franken, auch wenn der Euro in vielen Geschäften akzeptiert wird.

Sprache:

  • In der Schweiz gibt es mit Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch gleich vier offizielle Landessprachen. Deutsch ist mit knapp mit einer Abdeckung von zwei Dritteln der Bevölkerung, eindeutig dominierende Landessprache. Englisch ist die wichtigste Fremdsprache in der Schweiz.
  • Du solltest stets die vorherrschende Landessprache beherrschen. Dies ist nicht zuletzt oft auch Voraussetzung für eine Arbeitsstelle.
  • Versuche nicht auf Biegen und Brechen, einen Schweizer oder Liechtensteiner Dialekt zu imitieren. Toleriere aber, dass die Schweizer und Liechtensteiner Ihren Dialekt auch im Berufsalltag pflegen.  

Steuern:

  • Die Steuerlast beträgt in der Schweiz, je nach Wohnkanton und Einkommen, zwischen 5 und 20 Prozent.
  • Die Quellensteuer (entspricht einer Einkommenssteuer für nicht dauerhaft niederlassungsberechtigte Ausländer bzw. im Ausland wohnende Schweizer) ist von Kanton zu Kanton individuell geregelt. Sie wird in der Regel monatlich erhoben und durch den Arbeitgeber vom Bruttolohn des Arbeitnehmers abgeführt.
  • Für Nicht-Schweizer ohne Niederlassungsbewilligung wird die Quellensteuer monatlich erhoben.
  • Grenzgänger müssen in der Regel 4,5 Prozent Quellensteuer für ihre Einkünfte abführen. Die in der Schweiz abgeführte Quellensteuer wird im Heimatstaat an die zu zahlende Steuerlast angerechnet, eine Doppelbesteuerung findet insofern nicht statt.

Zoll und Grenzübergang:

  • Führe immer deinen Reisepass oder deinen Personalausweis sowie den sog. Ausländerausweis (Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung G, L, B oder C) mit dir.
  • Erstelle eine Liste aller Umzugsgegenstände und lege diese beim Zoll vor.
  • Auch dein Auto ist ein Umzugsgegenstand, der als solcher deklariert werden muss.

Informationen und Fakten zur Arbeit in der Schweiz

Allgemeine Informationen

Generell steht einer Aufenthaltsbewilligung, wenn du eine Arbeitsstelle in der Schweiz hast, nichts im Wege. Für Angehörige der EU-25 EFTA gilt die volle Personenfreizügigkeit. Das heisst, du darfst in die Schweiz einreisen, hier leben und arbeiten.
Für eine kurzfristige Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten oder 90 Tagen pro Kalenderjahr benötigst du keine Bewilligung (Meldeverfahren online). Du bist jedoch verpflichtet, deine Erwerbstätigkeit anzumelden. Das wird selbstverständlich durch uns bei Job 4 You AG für dich erledigt.
Für längere Aufenthalte benötigst du eine Aufenthaltsbewilligung. Melden dich vor Antritt deiner neuen Arbeitsstelle bei deiner Wohngemeinde an. Wir unterstützen dich dabei.
Wichtig: Wer in der Schweiz ohne eine gültige Arbeitsbewilligung arbeitet, macht sich strafbar. Der Arbeitnehmer hat die Bewilligung stets bei sich zu tragen!

Der Mitarbeiter muss sich innerhalb der ersten 8 Tage nach der Einreise bei der Wohngemeinde (Einwohneramt) anmelden, bei welcher er den ersten Wohnsitz nimmt. Die Job 4 You AG erledigt für dich sämtliche Anmelde- und Bewilligungsformalitäten und organisiert eine Unterkunft nahe des Einsatzortes, wie auch eine private Krankenversicherung, wenn nötig. Es wird empfohlen ein Gehaltskonto bei einer CH/FL Bank  auf Schweizer Franken zu eröffnen. Ein Konto kann nur persönlich und vor Ort eröffnet werden.

Geschützt auf das Diskriminierungsverbot und Art. 3 des Gesetzes über die Niederlassung der Schweizer muss beim EU-Bürger gleich verfahren werden wie bei einem CH-Bürger. Wenn der Mitarbeiter einen Einsatzortwechsel hat und für weniger als 3 Monate ein Zimmer in einer anderen Gemeinde bezieht, bleibt er bei der vorherigen Gemeinde angemeldet. Sollte sich herausstellen, dass sich der Mitarbeiter länger als 3 Monate in der neuen Gemeinde aufhalten wird, muss er sich beim neuen Einwohneramt anmelden. Der Mitarbeiter muss dafür sorgen, dass das korrekte Datum durch die Gemeinde, an die Fremdenpolizei gemeldet wird. 

Weitere Infos finden sie hier:
ch.ch
arbeit.swiss
Staatssekretariat für Migration

Bewilligungen

Bewilligung L (Kurzaufenthaltsbewilligung)
Diese wird für eine befristete Zeit (in der Regel weniger als ein Jahr) für Personen mit einem bestimmten Aufenthaltszweck in der Schweiz ausgestellt. Dies betrifft vor allem "Au pairs" oder junge Berufsleute zwischen 18 und 30 Jahren, die in der Schweiz ein Praktikum absolvieren. Die Bewilligung L kann bei Verlängerung des Arbeitsvertrags in eine Bewilligung B oder bei Wohnort in Grenznähe in eine Bewilligung G umgewandelt werden.

Bewilligung G (Grenzgängerbewilligung)
Inhaber der Bewilligung G wohnen im grenznahen Ausland und verfügen über einen gültigen Arbeitsvertrag in einer Schweizer Grenzregion. Sie müssen mindestens einmal pro Woche an ihren ausländischen Wohnort zurückkehren.

Bewilligung B (Jahresaufenthaltsbewilligung)
Es handelt sich um eine Aufenthaltsbewilligung mit Arbeitserlaubnis. Dieser Schein wird bei Vorlage eines Arbeitsvertrages, der 12 Monate oder länger dauert, ausgestellt. Er ist 5 Jahre gültig. Keine Einschränkungen bei der Berufsausübung und der Wahl des Wohnorts.

Bewilligung C (Niederlassungsbewilligung)
Niederlassungsbewilligung für unbeschränkte Zeit, die an keine Bedingungen geknüpft ist. Um die Niederlassungsbewilligung zu erlangen, ist ein regulärer und ununterbrochener Aufenthalt in der Schweiz von 5 Jahren die Voraussetzung.

Meldeverfahren für Erwerbstätigkeit von Personen im Asylbereich (Ausweis B und F)
Seit dem 1. Januar 2019 können vorläufig Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B) und vorläufig Aufgenommene (Ausweis F) eine Erwerbstätigkeit nachgehen, dafür genügt eine einfache Meldung des Arbeitgebers beim zuständigen Migrationsamt

Auto und Autokennzeichen

Falls du dein Auto in die Schweiz mitnehmen möchtest, solltest du bereits seit 6 Monaten der Halter sein und das Fahrzeug in den kommenden 12 Monaten weder verkaufen noch verleihen. Andernfalls müssen Abgaben gezahlt werden.
Falls du länger als 12 Monate durchgehend in der Schweiz arbeitest und eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, bist du verpflichtet, 3 Wochen vor Ablauf der 12 Monate dein Auto bei der zuständigen Behörde anzumelden. Falls du über eine B-Bewilligung verfügest, musst du auch deinen Führerschein/Nummernschild umschreiben lassen. Ist dies der Fall, darfst du in deinem Heimatstaat nicht länger als 3 Monate mit dem ausländischen Führerschein/Nummernschild fahren. Auf Autobahnen besteht Vignettenpflicht, diese ist an jeder Tankstelle erhältlich.

Wichtige Auskunftsstelle bei Fragen ist das Strassenverkehrsamt Ihres Wohnkantons. Hier findest du die Anschrift der Strassenverkehrsämter nach Kantonen: asa.ch 

Lohn / Salär

Der Lohn wird vor Einsatzbeginn besprochen und festgelegt und versteht sich brutto. Der Arbeitnehmer wird für die geleisteten und vom Einsatzbetrieb unterschriebenen/bestätigte Arbeitsstunden entschädigt. Der Lohn wird im Folgemonat auf ein Bankkonto überwiesen.

Lohnberechnungsbeispiel

Bei Wohnsitz in der Schweiz werden die Steuern (z.B Quellensteuer) auf das Einkommen progressiv berechnet. Der Steuersatz bewegt sich bei einem ca. 5% (mittleren Einkommen) bis 20% (hohes Einkommen).
Bei Wohnsitz in AT oder DE (Grenzgänger): Ein Grenzgänger bezahlt ca. 4 - 4.5% Quellensteuer.

Anmerkung 2020-01-29 165752
 
Selbst zu tragende Kosten für Grenzgänger und Kurzaufenthalter:

  • Unterkunft je nach Standard (CHF 400.-- bis 700.--) 
  • Krankenkasse (ca. CHF 250.--)
  • Kosten Bewilligung (max. CHF 70 bis 100 abhängig vom Wohnkanton)
  • Adressänderung, Bearbeitungsgebühr 25.-

Zu beachten: Berechnungsbeispiele ohne Gewähr / Änderungen von Sozialabgaben und Kosten für Bewilligungen vorbehalten.

Steuern in der Schweiz

Die Einkünfte ausländischer Arbeitnehmer welche nicht die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen unterliegen der Quellensteuer. Diese wird direkt vom Einkommen abgezogen. Die Höhe der Quellensteuer ist kantonal unterschiedlich. Massgebend für die Berechnung der Quellensteuer sind der durchschnittliche Bruttolohn, der Zivilstand, sowie der Wohn- und Arbeitsort. Mit der Quellensteuer sind die Steuern von Bund, Kanton und Gemeinde abgegolten.

Die Quellensteuertarife aller Kantone sind hier ersichtlich:

Doppelbesteuerung: Die Quellensteuer Abzüge werden am Ende des Jahres beim Lohnausweis aufgeführt und können bei den Finanzämtern im EU-Raum bei den Steuererklärungen) angerechnet werden. Eine Doppelbesteuerung findet somit nicht statt.

Allgemein verbindliche Gesamtarbeitsverträge (ave GAV)

Der Gesamtarbeitsvertrag regelt generelle branchenspezifische Rahmenbedingungen wie Lohn-, Arbeitszeit- und Ferienbestimmungen. Die Gesamtarbeitsverträge werden vom Bundesrat allgemein verbindlich erklärt. Untersteht ein Einsatzbetrieb einem ave GAV, so muss der Verleiher gegenüber dem Arbeitnehmer die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des GAV einhalten. Sieht ein ave GAV einen oblig. Beitrag an Weiterbildungs- und Vollzugskosten vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für den Verleiher, wobei die Beiträge anteilsmässig nach Massgabe der Dauer des Einsatzes zu leisten sind.

Erläuterung oblig. Beiträge für Arbeitnehmer u. Arbeitgeber (betrifft verschiedene Branchen)

Vollzugsfonds:
Der Vollzugsfonds finanziert die Aushandlung, die Überwachung und den Vollzug der angeschlossenen Verträge auf gesamtschweizerischer und regionaler Basis. Ausserdem werden Massnahmen zur Vermeidung von Unfällen und Krankheiten, wie zum Beispiel die Absolvierung von Sicherheits-Parcours oder die Abgabe von Sicherheitsschuhen an Lehrlinge unterstützt. In sozialen Notfällen kann ebenfalls Hilfe geleistet werden.
Weiterbildungsfonds:
Der Weiterbildungsfonds bezweckt die Förderung und Unterstützung der beruflichen Weiterbildung der dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmer.
Flexibler Altersrücktritt (FAR):
Es werden Leistungen erbracht, die den Altersrücktritt ab Vollendung des 60. Altersjahres bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters ermöglichen und finanziell abfedern. Der Leistungszeitraum ist auf jeden Fall auf die letzte fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Renten alter beschränkt.

Rentenvorsorge

Das System der sozialen Sicherheit im Alter, bei Invalidität und Tod ruht auf den 3 Säulen staatlicher Vorsorge, berufliche Vorsorge und Selbstvorsorge. Wenn du in der Schweiz wohnst oder arbeitest, dann bist du  obligatorisch bei der AHV und bei der IV versichert. Die Versicherung bei einer Pensionskasse ist für Arbeitnehmende ab einem gewissen Einkommen ebenfalls obligatorisch.

1. Säule: Die staatliche Vorsorge besteht aus der AHV, IV und den Ergänzungsleistungen. Alle Einwohner und Erwerbstätigen in der Schweiz sind dort obligatorisch versichert. Die staatliche dient in erster Linie der Existenzsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit.
2. Säule: Die berufliche Vorsorge ist an eine Erwerbstätigkeit geknüpft. Die berufliche Vorsorge soll den Rentnern die Beibehaltung des gewohnten Lebensstandards in angemessener Weise sichern.
3. Säule: Die private Selbstvorsorge ist freiwillig und wird hier nicht berücksichtigt.

Erläuterungen der Abkürzungen/Sozialabzüge

AHV:
Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die Altersvorsorge (1. bzw. staatliche Säule) wird zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einbezahlt. Die einbezahlten Beiträge werden anhand einer Versicherungskarte bzw. Nr. entrichtet. Falls eine Versicherungskarte noch nicht besteht, wird diese von Job 4 You eingeholt.

IV:
Invalidenversicherung, dient zur Versicherung im Falle einer Invalidität (1. bzw. staatliche Säule). Die Renten der AHV/IV sollen eine sichere Existenz gewährleisten, d.h. Sie sollen den absolut notwendigen Lebensstandard decken.

BVG:
Der Abzug für die Pensionskasse/Berufliche Vorsorge (2. Säule/Altersvorsorge) erfolgt je nach Absprache mit dem Mitarbeiter ab dem 1. Tag oder nach Ablauf von 13 Wochen. Wenn Sie Kinder haben wird ab 1. Tag BVG abgezogen. Die Vorsorge wird zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einbezahlt (staatlich vorgeschrieben). Die 2. Säule soll zusammen mit der AHV/IV die Weiterführung des gewohnten Lebensstandards ermöglichen. Diese zwei Säulen sichern mindestens 60% des zuletzt bezogenen Lohnes.

BU/NBU:
Nichtbetriebsunfallversicherung wird vom Mitarbeiter bezahlt, falls der Arbeitnehmer nicht mehr als 8 Stunden in der Woche bei einem Arbeitgeber arbeitet. Der Arbeitgeber bezahlt die Betriebsunfallversicherung. Somit sind Sie komplett gegen Unfall (Arzt, Spital- und Heilungskosten wie auch Taggeld) versichert.

ALV:
Arbeitslosenversicherung (gleich wie in DE und AT)

KTG
Die Lohnfortzahlung bei Krankheit (durch die Krankentaggeld-Versicherung) wird über den Arbeitgeber geregelt. (Beitrag zu 50% AN und 50% AG)

KVG:
Private Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) Ist obligatorisch, muss jedoch privat eingerichtet werden (kann nicht über den Arbeitgeber abgewickelt werden). Gilt für den Spitalaufenthalt, die Arztbesuche und die vom Arzt verschriebenen Medikamente, jedoch nicht für Zahnarztkosten. Job 4 You übernimmt auf Wunsch die Anmeldung.

Unfallversicherung

Die Unfallversicherung ist in der Schweiz obligatorisch und wird vom Arbeitgeber abgeführt. Für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden gilt darüber hinaus die Pflicht zu einer Nichtberufsunfallversicherung. Diese wird vom Arbeitnehmer getragen.
Wer nicht der obligatorischen Unfallversicherung (weniger als 8h pro Woche) gemäss UVG untersteht, ist im Rahmen der Krankenversicherung obligatorisch gegen Unfall zu versichern. (KVG). Dies betrifft in erster Linie die Nichtberufstätigen. Job 4 You gibt bei Fragen gerne Auskunft.

Krankenversicherung

Spätestens drei Monate nach Ankunft oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz musst du dich bei einer schweizerischen Krankenkasse versichern.
GrenzgängerInnen mit Wohnsitz in bestimmten EU-Staaten haben ein Wahlrecht. Sie können sich statt in der Schweiz im Wohnsitzland versichern. Somit ist es für die im Ausland ansässigen Angehörigen des Grenzgängers oftmals möglich, im Herkunftsland krankenversichert zu bleiben.

Jeder Versicherte zahlt monatlich eine Prämie an die Krankenkasse. Die Prämienhöhe variiert von Kasse zu Kasse und von Kanton zu Kanton. Falls du wieder in deinen Heimatstaat zurückkehrst und deshalb die Krankenkasse abmelden willst, benötigst du eine Bestätigung der Gemeinde (Einwohneramt), dass du dich abgemeldet hast.

Im Bereich der Krankenversicherung gibt es wichtige Unterschiede zwischen der Schweiz und vielen anderen Ländern:

  • In der Schweiz trägt allein der Arbeitnehmer die Krankenversicherung, der Arbeitgeber ist daran nicht beteiligt. Daher muss auch der Arbeitnehmer initiativ werden und sich selbst eine Krankenversicherung suchen (Job 4 You hilft dabei).
  • Jede angehörige Person deiner Familie muss separat bei der Krankenversicherung angemeldet werden und für jede Person muss eine separate Prämie entrichtet werden.
  • Die Höhe der Krankenkassenbeiträge ist vom Versicherungsunternehmen und dem Kanton abhängig, nicht aber von der Höhe des Einkommens.

Hier findest du Informationen zum Thema Krankenkasse in der Schweiz für Ausländer.

Arbeitslosigkeit

Um Arbeitslosengeld erhalten zu können, musst du innerhalb der letzten 24 Monate für mindestens 12 Monate eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, soweit du in dieser Zeit nicht durch längerfristige Erkrankung, Mutterschaft oder Kindererziehung verhindert warst.
Der Arbeitnehmer mit Kindern erhält eine Entschädigung von 80% des letzten Lohnes. Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten 70%. Maximalhöhe aus dem vertraglich vereinbarten Lohn bis max. CHF 8’900.— plus Kinderzulage. Die Leistungsdauer beträgt fünf Tage pro Woche und maximal 400 Tage während der Arbeitslosigkeit (ab 55. Lebensjahr 520 Tage). Die Wartefrist beträgt fünf Tage.
Die Arbeitslosenversicherung kann Einstelltage abziehen falls die Anspruchsvoraussetzungen nicht ordnungsgemäss erfüllt werden. Zum Beispiel ungenügende Arbeitsbemühungen, selbstverschuldete Arbeitslosigkeit, eine zumutbare und zugewiesene Stelle nicht angenommen.

AMS Österreich

Bei einem Arbeitsverhältnis unter 62 Tagen, kann die An- und Abmeldung beim AMS telefonisch durch den Versicherten erfolgen. Falls ein Arbeitnehmer über 62 Tage am Stück arbeitet, muss er sich wieder neu beim AMS anmelden und die Unterstützung neu beantragen.

Informationen und Fakten zur Arbeit in Liechtenstein

Allgemeine Informationen

Wichtig: Wer im Fürstentum Liechtenstein ohne eine gültige Arbeitsbewilligung arbeitet, macht sich strafbar.
Wenn du Staatsangehöriger eines EWR/EU Staates bist, benötigst du als Grenzgänger keine Arbeitsbewilligung. Der Arbeitgeber muss dich jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Stellenantritt beim Ausländer- und Passamt melden. Die Grenzgängermeldebestätigung solltest du  bei jedem Grenzübertritt mit dir führen. Die Gültigkeit erlischt bei einem Arbeitgeberwechsel (auch zwischen Stellenvermittlern). Eine ungültige Meldebestätigung muss ans Ausländer- und Passamt zurückgeschickt werden.
Job 4 You AG erledigt für dich sämtliche Anmelde- und Bewilligungsformalitäten und organisiert, falls nötig eine Unterkunft nahe des Einsatzortes, wie auch eine private Krankenversicherung. Es wird empfohlen ein Gehaltskonto bei einer CH/FL Bank auf Schweizer Franken zu eröffnen (keine Spesen u. speditiver). Ein Konto kann nur persönlich und vor Ort eröffnet werden.

Wohnsitznahme in Liechtenstein

In Liechtenstein ist eine Wohnsitznahme zur Erwerbstätigkeit oder der Familiennachzug nur in speziellen Fällen möglich. Eine Möglichkeit bietet die Verlosung einer Aufenthaltsbewilligung.
Jedoch kannst du in der Schweiz und Österreich/Deutschland (grenznah) den Wohnsitz wählen. Da die Wege sehr kurz sind ist dies die beste Option.

Autokennzeichen

Falls du länger als 1 Jahr durchgehend in Liechtenstein arbeitest und eine Aufenthaltsbewilligung wie auch den Wohnort in der Schweiz hast, bist du verpflichtet, 3 Wochen bevor das 1. Jahr abgelaufen ist dein Auto bei der zuständigen CH-Behörde anzumelden. Falls du über eine B-Bewilligung CH verfügst, musst du zusätzlich deinen Führerschein umschreiben lassen.

Lohn/Salär

Der Lohn wird vor Einsatzbeginn besprochen und festgelegt und versteht sich brutto. Der Arbeitnehmer wird für die geleisteten und vom Einsatzbetrieb unterschriebenen Arbeitsstunden entschädigt. Der Lohn wird im Folgemonat auf das angegebene Bankkonto überwiesen.

Lohnberechnungsbeispiele

Wohnsitz CH arbeiten Liechtenstein: Die Steuern (z.B Quellensteuer) werden auf ihr Einkommen progressiv berechnet. Der Steuersatz bewegt sich bei einem ca. 5% (mittleren Einkommen) bis 20% (hohes Einkommen).
Wohnsitz AT oder DE (grenznah) arbeiten Liechtenstein: Grenzgänger bezahlen ca. 4 – 6% Steuern.

FL Berechnung
In Liechtenstein erhält jeder Arbeitnehmer einen obligatorischen Krankenkassenbeitrag zum Lohn:
17 – 20 Jahre = (CHF 0.41 pro h / max.74.75 pro Monat/182.25h)
ab 21 Jahren = (CHF 0.82 pro h / max. 149.50 pro Monat/182.25h)

Selbst zu tragende monatliche Kosten für Grenzgänger und Kurzaufenthalter:

  • Unterkunft je nach Standard (CHF 400.- bis 700.-)
  • Private Krankenkasse (ca. CHF 250.-)
  • Kosten Bewilligung (GMB FL /max. CHF 60.--)

Zu beachten: Berechnungsbeispiele ohne Gewähr / Änderungen von Sozialabgaben und Kosten für Bewilligungen vorbehalten.

Lohn bzw. Einkommenssteuer und Quellensteuer

Grenzgänger vom EU-Raum nach Liechtenstein:
Du bist einkommenssteuerpflichtig in deinem Hauptwohnsitzstaat (z.B. in D/I/A). Melde da, dass du im Ausland arbeitest. Melde dich beim Finanzamt am Zweitwohnsitz in Österreich (z.B. Feldkirch) als Grenzgänger an. Nach Vorlage der bestätigten steuerlichen Erfassung deines Hauptwohnsitzes erhältst du vom Finanzamt Feldkirch die Bestätigung, dass du in Österreich nicht steuerlich zu erfassen bist, wie auch eine Meldekarte für den täglichen Grenzübertritt.
Nach Ablauf von 183 Tagen pro Jahr wird man in Österreich (EU-Raum/Zweitwohnsitz) besteuert.
Die Quellensteuer-Abzüge werden am Ende des Jahres beim Lohnausweis aufgeführt und können bei den Finanzämtern im EU-Raum bei den Steuererklärungen (Einkommenssteuer/Doppelbesteuerungsabkommen) angerechnet werden.

Grenzgänger von der Schweiz nach Liechtenstein:
Alle ausländischen Arbeitnehmer welche nicht die Bewilligung (Ausweis B, C) besitzen, sind quellensteuerpflichtig. Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet. Der Steuerbetrag ergibt sich aus den von der kantonalen Steuerverwaltung herausgegebenen Tarifen. Mit der Quellensteuer ist die Steuer von Bund, Kanton und Gemeinde abgegolten.
Die Quellensteuertarife aller Kantone finden sie hier.
Die Quellensteuer Abzüge werden am Ende des Jahres beim Lohnausweis aufgeführt und können bei den Finanzämtern im EU-Raum bei den Steuererklärungen (Einkommenssteuer/Doppelbesteuerungsabkommen) angerechnet werden.

Allgemein verbindliche Gesamtarbeitsverträge (ave GAV)

Der Gesamtarbeitsvertrag regelt generelle branchenspezifische Rahmenbedingungen wie Lohn-, Arbeitszeit- und Ferienbestimmungen. Die Gesamtarbeitsverträge werden von der Regierung allgemein verbindlich erklärt. Untersteht ein Einsatzbetrieb einem ave GAV, so muss der Verleiher gegenüber dem Arbeitnehmer die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des GAV einhalten. Sieht ein ave GAV einen oblig. Beitrag an Vollzugskosten vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für den Verleiher, wobei die Beiträge anteilsmässig nach Massgabe der Dauer des Einsatzes zu leisten sind.

Erläuterungen der Abkürzungen/Sozialabzüge

AHV:
Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die Altersvorsorge (1. bzw. staatliche Säule) wird zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einbezahlt.
Die einbezahlten Beiträge werden anhand einer Versicherungskarte bzw. Nr. entrichtet. Falls eine Versicherungskarte noch nicht besteht, wird diese von Job 4 You eingeholt.

IV:
Invalidenversicherung, dient zur Versicherung im Falle einer Invalidität (1. bzw. staatliche Säule). Die Renten der AHV/IV sollen eine sichere Existenz gewährleisten, d.h. Sie sollen den absolut notwendigen Lebensstandard decken.

BVG:
Der Abzug für die Pensionskasse/Berufliche Vorsorge (2. Säule/Altersvorsorge) erfolgt je nach Absprache mit dem Mitarbeiter ab dem 1. Tag oder nach Ablauf von 13 Wochen. Wenn du Kinder hast wird ab 1. Tag BVG abgezogen. Die Vorsorge wird zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einbezahlt (staatlich vorgeschrieben). Die 2. Säule soll zusammen mit der AHV/IV die Weiterführung des gewohnten Lebensstandards ermöglichen. Diese zwei Säulen sichern mindestens 60% des zuletzt bezogenen Lohnes.

BU/NBU:
Nichtbetriebsunfallversicherung wird vom Mitarbeiter bezahlt, falls der Arbeitnehmer nicht mehr als 8 Stunden in der Woche bei einem Arbeitgeber arbeitet. Der Arbeitgeber bezahlt die Betriebsunfallversicherung. Somit bist du komplett gegen Unfall (Arzt, Spital- und Heilungskosten wie auch Taggeld) versichert.

ALV:
Arbeitslosenversicherung (gleich wie in DE und AT)

KTG
Die Lohnfortzahlung bei Krankheit (durch die Krankentaggeld-Versicherung) wird über den Arbeitgeber geregelt. (Beitrag zu 50% AN und 50% AG)

KVG:
Private Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) Ist obligatorisch, muss jedoch privat eingerichtet werden (kann nicht über den Arbeitgeber abgewickelt werden). Gilt für den Spitalaufenthalt, die Arztbesuche und die vom Arzt verschriebenen Medikamente, jedoch nicht für Zahnarztkosten. Job 4 You übernimmt auf Wunsch die Anmeldung.

Rentenvorsorge

Das System der sozialen Sicherheit im Alter, bei Invalidität und Tod ruht auf den 3 Säulen staatlicher Vorsorge, berufliche Vorsorge und Selbstvorsorge.

1. Säule: Die staatliche Vorsorge besteht aus der AHV, IV und den Ergänzungsleistungen. Alle Einwohner und Erwerbstätigen in der Schweiz sind dort obligatorisch versichert. Die staatliche dient in erster Linie der Existenzsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit.
2. Säule: Die berufliche Vorsorge ist an eine Erwerbstätigkeit geknüpft. Die berufliche Vorsorge soll den Rentnern die Beibehaltung des gewohnten Lebensstandards in angemessener Weise sichern.
3. Säule: Die private Selbstvorsorge ist freiwillig und wird hier nicht berücksichtigt.

Krankenversicherung

Ein EU-Bürger muss im Fürstentum Liechtenstein ab dem 1. Tag eine private Krankenkasse vorweisen. Der Mitarbeiter ist in jedem Fall verpflichtet, sich selbst bei einer Krankenkasse gegen anfallende Spital- und Arztkosten zu versichern. Job 4 You unterstützt sie natürlich dabei.
Die Franchise (ohne Unfall) ist wählbar CHF 500 / 1500 / 2500 oder 4000. Ebenfalls sollen die Mitarbeiter bei der Liechtensteiner Krankenkasse das Formular E106 verlangen. Dies dient dazu, dass die Arzt- und Spitalkosten im Ausland gedeckt sind und man von bestimmten Leistungen der Gebietskrankenkasse (öffentliche Kasse) profitieren kann. Wenn der Mitarbeiter ausserhalb des Grenzbezirks (ab Bregenz/Bludenz/Lindau) zum Arzt geht, muss er mit dem Arztzeugnis zuerst zu einer öffentlichen Krankenkasse (z.B. AOK) und sich die Formulare E115 und E116 ausstellen lassen.

Arbeitslosigkeit

Der in Liechtenstein wohnhafte Arbeitnehmer hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er innerhalb der vergangenen 2 Jahre mindestens 12 Monate als Arbeitnehmer tätig war. Die Grundentschädigung beträgt 70 bis 80 % des massgebenden Tagesverdienstes, bevor Sie arbeitslos geworden sind. Dazu kommen Zulagen für unterhaltene Personen (Ehegatte-/gattin und Kinder).

AMS Österreich

Bei einem Arbeitsverhältnis unter 62 Tagen, kann die An- und Abmeldung beim AMS telefonisch durch den Versicherten erfolgen. Falls ein Arbeitnehmer über 62 Tage am Stück arbeitet, muss er sich wieder neu beim AMS anmelden und die Unterstützung neu beantragen.

Checkliste für das Arbeiten in der Schweiz/Liechtenstein

Zu erledigen vor dem Stellenantritt in der Schweiz/Liechtenstein:

  • Finanzamt im Wohnsitzstaat informieren, dass man ins Ausland arbeiten geht (Gilt für alle EU-Bürger).
  • Abmeldung Arbeitsamt (falls angemeldet).
  • Anmeldung beim Finanzamt am Wohnort von Zweitwohnsitzstaat (Gilt nur für Grenzgänger nach Liechtenstein oder Schweiz).
  • Abklärung Krankenversicherung für Einsatz in der Schweiz. Auslanddeckung der Krankenkasse in D oder AT abklären (Übergangsfrist). Spätestens nach 3 Monaten (Ablauf des Online Meldeverfahren) muss man eine CH-Krankenkasse abschliessen. Davor muss eine schriftliche Bestätigung von der einheimischen Krankenkasse vorhanden sein, welche bestätigt dass man im Ausland gegen Krankheit (Ambulante Arzt und Spitalkosten) min. die ersten 3 Monate versichert ist (Gilt nicht für Grenzgänger AT/D mit Hauptwohnsitz im Grenznahen Gebiet/eigenes Wahlrecht).
  • Abklärung Krankenversicherung für Einsatz in Liechtenstein (GMB-Bewilligung). In Liechtenstein Krankenkasse ab 1. Tag abschliessen (Gilt für EU-Bürger) und wenn möglich auch gleich das Formular E106 beantragen (dient zur Deckung der Arzt- und Spitalkosten im Ausland). Mitarbeiter aus Vorarlberg haben ein Wahlrecht zwischen A oder FL. 
  • Original Dokumente Pass oder ID, Passfoto und Familienbuch mitnehmen.
  • Finanzielle Eigenmittel für mindesten 2-3 Wochen mitnehmen 500 Euro = ca. 650 Fr.

Zu erledigen in der Schweiz oder Liechtenstein (Job 4 You unterstützt dich bei allen Belangen):

  • In den Büroräumlichkeiten der Job 4 You Verträge unterschreiben (Einsatz und Rahmenvertrag). Stunden-Rapporte beziehen. Bewilligung/K-Kasse/AHV/Bankdaten usw.
  • Info Einsatzbetrieb (Lageplan).
  • Unterkunft beziehen und einrichten.
  • Einwohneramt Schweiz anmelden bei Arbeitseinsätzen über 3 Monaten (Gilt nur für Einsatz in CH). Job 4 You unterstützt bei der Erledigung.
  • Auch in AT ist eine Anmeldung bei der Gemeinde erforderlich. Familienbuch (Nachweis Kinder und Frau).
  • Krankenversicherung anmelden (siehe Angaben oben).

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